Allgemeine GeschäftsbedingungenAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Bestellungen über unseren Online-Shop sowie für individuell erstellte Angebote gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Unser Angebot richtet sich sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer.
1.3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.4. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Vertragspartner, Vertragsschluss und Auftragsbestätigung
2.1. Der Kaufvertrag kommt mit dem in der jeweiligen Auftragsbestätigung angegebenen Verkäufer zustande.
2.2. Mit der Einstellung unserer Produkte in den Online-Shop geben wir ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab, soweit im jeweiligen Angebot nichts anderes angegeben ist.
2.3. Der Kunde kann seine Angaben vor Abgabe einer verbindlichen Bestellung überprüfen und korrigieren.
2.4. Bei individuell erstellten Angeboten richten sich der Vertragsschluss, die vereinbarte Ausstattung, die technischen Spezifikationen sowie die Zahlungs- und Lieferbedingungen nach dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung.
2.5. Nach verbindlichem Vertragsschluss und Bestätigung der vereinbarten technischen Ausführung sind Änderungen an der Bestellung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers möglich. Ein Anspruch auf nachträgliche Änderungen besteht nicht. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
3. Vertragssprache und Speicherung des Vertragstextes
3.1. Die Vertragssprache ist Deutsch.
3.2. Wir speichern den Vertragstext und übermitteln dem Kunden die Bestelldaten sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform.
3.3. Soweit ein Kundenkonto vorhanden ist, kann der Vertragstext dort eingesehen werden.
4. Lieferbedingungen
4.1. Lieferoptionen
4.1.1. Die Lieferung erfolgt an die im Bestellprozess oder in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferadresse.
4.1.2. Eine Selbstabholung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
4.1.3. Lieferungen an Packstationen sind ausgeschlossen.
4.1.4. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands und Österreichs können abweichende Transportkosten entstehen. Diese werden vor Vertragsschluss mit dem Kunden vereinbart.
4.2. Voraussetzungen für die Anlieferung
4.2.1. Der Kunde ist verpflichtet, eine für das jeweilige Transportfahrzeug geeignete und sichere Zufahrt zum Lieferort sicherzustellen.
4.2.2. Zufahrtswege, Einfahrtstore und Rangierflächen müssen ausreichend dimensioniert und frei von Hindernissen sein.
4.2.3. Überhängende Äste, Bäume, Büsche und sonstige Hindernisse, die die Zufahrt oder den Transport beeinträchtigen können, sind vor der Lieferung zu entfernen.
4.2.4. Bei der Anlieferung von Bürocontainern können Transportfahrzeuge mit einer Länge von ca. 17,00 m, einer Breite von bis zu 4,00 m und einem Gesamtgewicht von ca. 20 Tonnen eingesetzt werden. Die konkreten Fahrzeugabmessungen können je nach Transportauftrag abweichen.
4.2.5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, trägt der Kunde die dadurch tatsächlich entstehenden, erforderlichen und angemessenen zusätzlichen Kosten.
5. Pflichten des Kunden bei Lieferung, Entladung und Montage
5.1. Allgemeine Pflichten des Kunden
5.1.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefer- und Montageort rechtzeitig und ordnungsgemäß vorzubereiten, sodass eine sichere und reibungslose Lieferung, Entladung und Montage gewährleistet werden kann.
5.1.2. Hierzu gehören insbesondere:
- Die Bereitstellung eines funktionierenden Stromanschlusses am Montageort.
- Die Sicherstellung einer freien und sicheren Zufahrt für Liefer- und Montagefahrzeuge.
- Die ordnungsgemäße Vorbereitung des Untergrundes bzw. Fundaments gemäß den vereinbarten technischen Anforderungen.
- Die Bereitstellung der erforderlichen technischen Geräte und Hilfsmittel für die Entladung und Montage.
5.2. Entladung von Bürocontainern
5.2.1. Die Organisation und die Kosten der Entladung von Bürocontainern liegen grundsätzlich beim Kunden, sofern vor Vertragsschluss nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2.2. Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete und einsatzbereite Entladegeräte bereitzustellen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Ein Kran mit geeigneter Traverse.
- Ein Gabelstapler mit ausreichender Tragfähigkeit und geeignetem Gabelabstand.
- Ein Teleskoplader oder ein anderes für die Entladung geeignetes Hebegerät.
5.2.3. Die eingesetzten Geräte müssen hinsichtlich Tragfähigkeit, Reichweite und technischer Ausstattung für den jeweiligen Bürocontainer geeignet sein.
5.2.4. Bürocontainer mit geeigneten oberen Hebeösen können mit einem hierfür geeigneten Kran entsprechend den technischen Hebevorgaben entladen werden.
5.3. Maximale Wartezeit des LKW bei fehlenden Entladegeräten
5.3.1. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass zum vereinbarten Liefertermin alle erforderlichen Entladegeräte am Entladeort einsatzbereit zur Verfügung stehen.
5.3.2. Sollten bei Ankunft des LKW keine geeigneten Entladegeräte vorhanden sein oder die bereitgestellten Geräte für eine sichere Entladung ungeeignet sein, beträgt die maximale Wartezeit des LKW grundsätzlich 2 Stunden ab Ankunft am vereinbarten Entladeort.
5.3.3. Innerhalb dieser Wartezeit hat der Kunde die Möglichkeit, die erforderlichen Entladegeräte bereitzustellen.
5.3.4. Ist eine sichere Entladung innerhalb dieser Frist aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich, ist das Transportunternehmen berechtigt, die Entladestelle ohne Entladung zu verlassen.
5.3.5. Da die Transporte durch ein eigenständiges, externes Transportunternehmen durchgeführt werden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine längere Wartezeit. Abweichende Vereinbarungen bleiben möglich.
5.4. Rücktransport bei fehlgeschlagener Entladung
5.4.1. Kann der Bürocontainer aus den in Abschnitt 5.3 genannten Gründen nicht innerhalb der maximalen Wartezeit entladen werden, kann das Transportunternehmen den Bürocontainer zum Produktionsstandort zurücktransportieren.
5.4.2. Kann die Entladung des Bürocontainers aufgrund der Nichterfüllung der dem Kunden obliegenden Pflichten zur Vorbereitung des Liefer- und Entladeortes nicht durchgeführt werden, insbesondere aufgrund fehlender oder ungeeigneter Entladegeräte, eines nicht vorbereiteten oder nicht ordnungsgemäß vorbereiteten Untergrundes bzw. Fundaments, einer fehlenden Zufahrts- oder Einfahrtsmöglichkeit für den LKW, unzureichender Rangierflächen oder anderer Umstände, für deren Sicherstellung der Kunde verantwortlich ist, trägt der Kunde sämtliche durch die fehlgeschlagene Entladung verursachten Kosten des Transportunternehmens in voller Höhe.
Dies umfasst insbesondere die Kosten für Stand- und Wartezeiten des LKW, den Rücktransport des Bürocontainers zum Produktionsstandort, zusätzliche logistische Maßnahmen sowie die Kosten für die Organisation und Durchführung einer erneuten Anlieferung. Die Kostentragungspflicht bezieht sich auf tatsächlich entstandene Kosten, die auf die Nichterfüllung der Pflichten des Kunden zurückzuführen sind.
5.4.3. Der Verkäufer informiert den Kunden über die entstandenen zusätzlichen Kosten und stellt eine entsprechende Abrechnung zur Verfügung.
5.5. Besondere Bedingungen für eine erneute Anlieferung
5.5.1. Kann der Bürocontainer aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht entladen werden und muss der LKW zum Produktionsstandort zurückkehren, gelten für die erneute Anlieferung die nachfolgenden besonderen Bedingungen.
5.5.2. Der Käufer trägt die nachgewiesenen, erforderlichen und angemessenen zusätzlichen Kosten der fehlgeschlagenen Entladung und des Rücktransports gemäß Abschnitt 5.4.
5.5.3. Die berechtigten und fälligen zusätzlichen Kosten sind vor der erneuten Anlieferung zu begleichen, soweit gesetzlich zulässig.
5.5.4. Für den Fall einer vom Käufer zu vertretenden fehlgeschlagenen Entladung vereinbaren die Vertragsparteien bereits bei Vertragsschluss, dass der noch offene Kaufpreis vor der erneuten Anlieferung fällig wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte entgegenstehen.
5.5.5. Der Käufer muss vor Vereinbarung eines neuen Liefertermins schriftlich bestätigen, dass geeignete und einsatzbereite Entladegeräte am Entladeort zur Verfügung stehen und sämtliche weiteren Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Anlieferung und Entladung erfüllt sind.
5.5.6. Der neue Liefertermin wird nach Klärung der Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Transportunternehmen festgelegt.
5.5.7. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben unberührt.
Auf diese besonderen Bedingungen wird zusätzlich in Abschnitt 6.2 dieser AGB ausdrücklich hingewiesen.
5.6. Montage von Hallen
5.6.1. Bei der Montage von Hallen ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten die für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Montage erforderlichen Hebe- und Transportgeräte bereitzustellen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Ein geeigneter Gabelstapler.
- Ein Teleskoplader.
- Ein Kran.
- Eine Hebebühne mit ausreichender Tragfähigkeit, Reichweite und Hubhöhe.
5.6.2. Die konkret erforderlichen Geräte sowie zusätzliche technische Anforderungen werden dem Kunden rechtzeitig vor dem vereinbarten Liefer- oder Montagetermin mitgeteilt, sofern diese nicht bereits im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt wurden.
5.6.3. Werden die erforderlichen Voraussetzungen oder Geräte durch den Kunden nicht rechtzeitig bereitgestellt und kann die Lieferung, Entladung oder Montage deshalb nicht durchgeführt werden oder kommt es dadurch zu Verzögerungen, trägt der Kunde die daraus entstehenden erforderlichen und angemessenen Mehrkosten, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.
5.6.4. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere die Übernahme der Entladung oder die Bereitstellung erforderlicher Geräte durch den Verkäufer, bedürfen einer vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung.
5.7. Fundamente für Bürocontainer
5.7.1. Der Kunde ist für die fachgerechte Vorbereitung des Fundaments gemäß den vereinbarten technischen Anforderungen und bereitgestellten Fundamentskizzen verantwortlich, sofern die Fundamentarbeiten nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Verkäufers gehören.
5.7.2. Punktfundamente müssen eben, tragfähig und exakt waagerecht ausgerichtet sein.
5.7.3. Eine unsachgemäße Fundamentausführung kann zu Setzungen, Verformungen oder Undichtigkeiten des Bürocontainers führen.
5.7.4. Bei Bürocontainern mit einem Stahlrahmen im Boden und ohne obere Hebeösen ist ein geeignetes Punktfundament gemäß der vereinbarten technischen Ausführung vorzubereiten.
5.7.5. Für Schäden, die nachweislich durch eine fehlerhafte Fundamentausführung verursacht wurden, haftet der Verkäufer nicht, soweit gesetzlich zulässig. Gesetzliche Rechte des Kunden wegen anderer Mängel bleiben unberührt.
5.8. Stromversorgung, Anschluss elektrischer Sektionaltore und Haftung bei eigenmächtigen Eingriffen
5.8.1. Der Käufer ist verpflichtet, zum vereinbarten Montagetermin der Halle einen geeigneten, funktionsfähigen und sicheren Stromanschluss am Montageort bereitzustellen, sofern die Halle mit einem elektrisch betriebenen Sektionaltor ausgestattet ist.
5.8.2. Kann der elektrische Anschluss, die Einstellung oder die Inbetriebnahme des elektrischen Torantriebs aufgrund einer fehlenden, ungeeigneten oder nicht funktionsfähigen Stromversorgung, für deren Bereitstellung der Käufer verantwortlich ist, während der regulären Hallenmontage nicht durchgeführt werden, werden diese Arbeiten zu einem gesondert vereinbarten Termin nachgeholt.
5.8.3. Ist hierfür eine erneute Anfahrt der Monteure erforderlich, trägt der Käufer sämtliche dadurch tatsächlich entstehenden, erforderlichen und angemessenen zusätzlichen Kosten. Dies umfasst insbesondere die Anfahrts- und Fahrtkosten, den notwendigen zusätzlichen Arbeitsaufwand sowie gegebenenfalls erforderliche Reise- und Übernachtungskosten, soweit diese durch die fehlende oder ungeeignete Stromversorgung verursacht wurden und vom Käufer zu vertreten sind.
5.8.4. Erfolgt die nachträgliche elektrische Installation, der Anschluss oder die Inbetriebnahme des Torantriebs durch einen vom Verkäufer gesondert beauftragten Elektriker, trägt der Käufer ebenfalls die dadurch entstehenden erforderlichen und angemessenen zusätzlichen Kosten, einschließlich der Anfahrt und der ausgeführten Elektroarbeiten, soweit die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 5.8.2 vorliegen.
5.8.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers eigenmächtig Änderungen an der elektrischen Anlage, der Steuerung oder dem elektrischen Torantrieb vorzunehmen oder durch nicht autorisierte Dritte vornehmen zu lassen. Elektrische Anschlussarbeiten dürfen ausschließlich durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte unter Beachtung der geltenden technischen und gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.
5.8.6. Nimmt der Käufer oder ein von ihm beauftragter Dritter selbstständig den elektrischen Anschluss, die Installation, die Einstellung oder Veränderungen am Torantrieb vor, übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Schäden, Funktionsstörungen oder Defekte, die durch diese Eingriffe verursacht wurden.
5.8.7. Im Falle eigenmächtiger, nicht autorisierter Eingriffe des Käufers oder eines Dritten in den elektrischen Torantrieb kann eine gegebenenfalls gewährte freiwillige Garantie für den elektrischen Torantrieb hinsichtlich der durch solche Eingriffe verursachten Schäden oder Defekte nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebedingungen ausgeschlossen sein. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers für Mängel, die nicht durch diese Eingriffe verursacht wurden, bleiben unberührt.
6. Bezahlung
6.1. Preise
6.1.1. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. in der jeweiligen Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
6.1.2. Bei Bestellungen über den Online-Shop gelten die dort ausgewiesenen Gesamtpreise einschließlich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.1.3. Liefer- und Montagekosten sind im vereinbarten Preis enthalten, soweit dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben ist.
6.1.4. Bei erheblichen, nach Vertragsschluss eintretenden und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Kostensteigerungen, insbesondere für Stahl, Sandwichpaneele, Baumaterialien, Energie, Kraftstoffe oder Transportleistungen, können die Vertragsparteien eine Anpassung des vereinbarten Preises vereinbaren.
6.1.5. Eine einseitige Preiserhöhung erfolgt nur, soweit sie gesetzlich zulässig und wirksam vertraglich vereinbart ist.
6.2. Zahlungsarten und Zahlungsbedingungen
Folgende Zahlungsarten können angeboten werden:
a) Vorkasse
Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse erhält der Kunde die Bankverbindung in einer separaten E-Mail. Die Lieferung erfolgt nach Zahlungseingang.
b) PayPal
Bei Zahlung über PayPal muss der Kunde die Zahlungsanweisung entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdienstleisters bestätigen.
Weitere Zahlungsoptionen von PayPal unterliegen den jeweiligen Bedingungen des Zahlungsdienstleisters.
c) Anzahlung
Bei vereinbarter Anzahlung beträgt diese grundsätzlich 20–30 % des Gesamtbetrags.
Die Anzahlung ist innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Restbetrag ist entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen bei Lieferung oder Montage fällig.
Eine spätere Zahlung, beispielsweise einige Tage nach der Montage, ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzliche Rechte des Kunden bestehen.
d) Restzahlung bei Lieferung von Bürocontainern
Soweit vertraglich vereinbart, ist die Restzahlung bei Ankunft des LKW am Lieferort und nach Möglichkeit zur Überprüfung des Bürocontainers, jedoch vor Beginn der Entladung, zu leisten.
Der Käufer hat den vereinbarten Zahlungsnachweis per E-Mail oder WhatsApp an den Verkäufer zu übermitteln.
Die Entladung erfolgt nach ausdrücklicher Freigabe durch den Verkäufer unter Beachtung der gesetzlichen Rechte des Käufers.
e) Besondere Zahlungsbedingungen bei fehlgeschlagener Entladung
Die regulären Zahlungsbedingungen gelten für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Lieferung.
Kann der Bürocontainer aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlender oder ungeeigneter Entladegeräte, eines nicht ordnungsgemäß vorbereiteten Untergrundes oder Fundaments, einer fehlenden Zufahrtsmöglichkeit oder anderer nicht erfüllter Pflichten des Käufers, nicht entladen werden, gelten für die erneute Anlieferung die besonderen Regelungen gemäß Abschnitt 5.3, 5.4 und 5.5 dieser AGB.
Diese Regelungen betreffen insbesondere die Übernahme der durch die fehlgeschlagene Entladung entstandenen Transportkosten sowie die Zahlungsbedingungen für eine erneute Anlieferung.
Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben unberührt.
7. Gewährleistung und Garantien
7.1. Gesetzliche Mängelhaftung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben unberührt.
7.2. Garantien
Soweit für einzelne Produkte zusätzliche Herstellergarantien bestehen, werden diese gesondert in der jeweiligen Produktbeschreibung oder in den entsprechenden Garantieunterlagen erläutert.
8. Streitbeilegung
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder verpflichtet noch bereit, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
9. Reklamationen und Mitteilungen
9.1. Reklamationen und sonstige Mitteilungen können an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden:
9.2. Der Kunde wird gebeten, die Ware unmittelbar nach Erhalt auf erkennbare Transportschäden, Mängel oder Falschlieferungen zu überprüfen und festgestellte Beanstandungen möglichst unverzüglich per E-Mail mitzuteilen.
9.3. Diese Bitte stellt keine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern dar.
10. Rechnungen ohne Umsatzsteuer
10.1. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Rechnung ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer ausgestellt werden.
10.2. Hierfür kann insbesondere eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erforderlich sein.
10.3. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
11. Verzögerungen und Schadensersatz
11.1. Bei Lieferverzögerungen, die vom Verkäufer zu vertreten sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2. Soweit gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart, können Schadensersatzansprüche wegen einfacher Fahrlässigkeit bei nicht wesentlichen Vertragspflichten auf 0,5 % des Rechnungswertes pro vollendeter Verzögerungswoche, maximal jedoch 3 % des Rechnungswertes der betroffenen Lieferung oder Leistung, begrenzt werden.
11.3. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen sowie die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt.
12. Stornierungen und Widerrufsrecht
12.1. Vertragliche Stornierungsmöglichkeit
12.1.1. Soweit vertraglich vereinbart, kann der Kunde eine Bestellung innerhalb von 10 Werktagen nach Auftragserteilung stornieren.
12.1.2. Nach Ablauf dieser Frist können bei einer vom Kunden veranlassten Vertragsaufhebung bereits entstandene Kosten und gesetzlich begründete Ansprüche berücksichtigt werden.
12.1.3. Bei bereits erfolgter Materialbeschaffung oder begonnenem Produktionsprozess können erhebliche Kosten entstehen.
12.1.4. Eine pauschale Stornierungsgebühr von bis zu 60 % des Auftragswertes wird nur erhoben, soweit hierfür eine wirksame vertragliche Grundlage besteht. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
12.2. Gesetzliches Widerrufsrecht
12.2.1. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
12.2.2. Bei Waren, die nach individuellen Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, kann das gesetzliche Widerrufsrecht unter den Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sein.
12.2.3. Ob diese Ausnahme im Einzelfall anwendbar ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der Art des jeweiligen Vertrages.
13. Änderungen an der Konstruktion
13.1. Eigenmächtige bauliche Veränderungen an der Konstruktion, insbesondere das Bohren von Löchern, das Entfernen tragender Bauteile oder die unsachgemäße Befestigung zusätzlicher Gegenstände, können die Stabilität, Sicherheit und Dichtigkeit beeinträchtigen.
13.2. Für Schäden, die nachweislich durch solche unsachgemäßen Veränderungen verursacht wurden, übernimmt der Verkäufer keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
13.3. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche für davon unabhängige Mängel bleiben unberührt.
14. Schutzfolie
14.1. Soweit vorhanden, werden Garagen, Wände, Tore und Beschläge zum Schutz vor Beschädigungen und Kratzern mit einer Schutzfolie versehen.
14.2. Das Entfernen der Schutzfolie gehört grundsätzlich nicht zum Leistungsumfang der Monteure und liegt in der Verantwortung des Käufers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
15. Bearbeitung von Reklamationen
15.1. Reklamationen werden nach Eingang geprüft.
15.2. Wir bemühen uns, dem Kunden innerhalb von 14 Tagen eine Rückmeldung zur Reklamation zu geben.
15.3. Nach Anerkennung einer berechtigten Reklamation wird die Mängelbeseitigung grundsätzlich innerhalb eines Monats angestrebt, soweit dies unter Berücksichtigung der Art des Mangels, der Materialverfügbarkeit und der erforderlichen Arbeiten möglich und angemessen ist.
15.4. Gesetzliche Rechte des Kunden sowie gesetzliche Fristen bleiben hiervon unberührt.
